AGBs

eldax allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und eldax GmbH (in Folge kurz ELDAX) geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn ELDAX in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich, außer das Festhalten am Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen. Es gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs herausgegeben von Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs mit aktuellem Stand. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs gelten hierbei für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen. Verkäufe an Endkunden im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden im Rahmen dieser Bedingungen nicht statt.


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten die Softwarebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik.

1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.


2. Preise

2.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers, exklusive Umsatzsteuer, exklusive Metallzuschläge. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

2.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellmenge behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

2.3 Die in Preislisten angegebenen Preise gelten inklusive Einzelverpackung; Paletten und Spezialverpackungen werden nach Aufwand berechnet; Palettentausch nach Vereinbarung.

2.4 Bei Lieferungen auf Baustellen treten wir in Frachtvorlage und berechnen die anfallenden Frachtkosten ab Lieferwerk dem Kunden weiter.

2.5 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise anzupassen.

2.6. Für Aufträge unter € 80,00 Nettoauftragswert wird ein Bearbeitungszuschlag von   € 10,00 berechnet.


3. Metallzuschläge

3.1 In den angegebenen Preisen sind Kupferzuschläge bis zu einer Notierung von EUR 150,-/100 kg eingerechnet.

3.2 In den angegebenen Preisen sind Messingzuschläge (Notierung für MS58 maßgeblich) bis zu einer Notierung von EUR 150,- eingerechnet; darüber erfolgt ein Zuschlag von ab € 165,- 5 % MTZ; ab € 180,- 10 % MTZ; ab € 195,- 15 %, Je weitere € 15,- plus 5 % MTZ; Maßgebend für die Berechnung ist der Tag des Auftragseinganges.


4. Lieferung

4.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:a) Datum der Auftragsbestätigung;b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;c) Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

4.2 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe, Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

4.3 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 30 Tage ab vereinbarter Lieferung verzögert, kann der Verkäufer Lagergeld in der Höhe von 1% des Lagerwertes pro Monat, höchstens jedoch 5% berechnen.

4.4 Sollte dem Käufer durch Lieferverzug aus vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Gründen seitens des Verkäufers nachweislich Schaden entstanden sein, so gilt eine maximale Entschädigung von 0,5% pro verzögerter Woche und höchstens 5% der Teilauftragssumme als vereinbart.


5. Gefahrenübergang, Entgegennahme und Erfüllungsort

5.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, frei Haus u.ä.)

5.2 Der Besteller darf die Entgegennahme der Ware wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern

5.3 Erfüllungsort ist 4860 Lenzing.


6. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

6.1 Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb10 Tage netto.

6.2 Aufrechnungen oder Zurückhaltungen von Zahlungen wegen von uns nicht anerkannter und auch nicht gerichtlich bestätigter Gegenansprüche sindunzulässig.

6.3 Schecks werden nur unter Abzug etwa entstehender Spesen entgegengenommen.

6.4 Als vertraglich vereinbarte Verzugszinsen werden 10 % p.a. festgelegt.

6.5 Verzugszinsen, Mahngebühren und Spesen eines beauftragten Inkassobüros bilden bei Zahlungsverzug Teil der Forderung. Im Falle des Verzugesverpflichtet sich der Kunde, die Kosten für die Einschaltung eines Inkasso-Institutes gem. BGBl 1996/141 zu ersetzen.

6.6 Sollte ein Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ein von ihm zur Zahlung vorgelegter Scheck nicht eingelöst werden oder uns andere Gründe bekannt werden die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn vorher sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen wurden. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nicht verpflichtet. Bietet der Auftraggeber in diesem Fall keine Zahlung an, sind wir berechtigt für uns entstehende und, oder entstandene Kosten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.7 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Sie darf nur in ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen sofortige Bezahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes weitergegeben werden. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist dem Kunden nicht gestattet.

6.8 Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt ELDAX Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der eingebrachten Waren und Dienstleistungen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet, erfolgt jegliche Verarbeitung in diesem Falle für uns.

6.9 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über unter Eigentumsvorbehalt gelieferter und noch nicht bezahlter Ware hat uns der Kunde unverzüglich mit Vorlage der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren.


7. Gewährleistung

7.1 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachkommt.

7.2 Für Mängel der Lieferung und für sonstige Vertragsverletzungen jeder Art, insbesondere solche, die mit einer Auskunftserteilung zusammenhängen, sowie für sonstige etwaige Schadens begründende Handlungen haften wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche.

7.3 Im Falle berechtigter Beanstandungen erhalten wir zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung. Erst bei zweitmaliger fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

7.4 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter Behandlung,übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder anderer Umstände ohne unser Verschulden entstehen.

7.5 Bei unerheblicher Abweichung des Liefergegenstandes oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes bestehen keine Mangelansprüche.

7.6 Weiterentwicklungen und technische Änderungen unserer Produkte behalten wir uns vor. Änderungen, Druckfehler und Irrtümer begründen keinenAnspruch auf Schadensersatz


8. Rücksendungen

8.1 Wir nehmen nur nach vorhergehender Freigabe, Lagerartikel, soweit diese in unbeschädigtem, originalverpacktem und wiederverkaufbaren Zustand sind, zurück. Auftragsbezogen gefertigte Materialien sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Rücksendungen sind nach erhaltener Rücksendeautorisierung an unser Lager ELDAX Fieldsolution GmbH frei zu senden. Als Bearbeitungsgebühr für Rücksendungen wird vom Gutschriftbetrag eine Manipulationsgebühr von 25%, aber mindestens EUR 15,- pro Sendung in Abzug gebracht.


9. Haftung

9.1 Schadens- und Anwendungsersatzansprüche (Schadensersatzansprüche) des Bestellers, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

9.2 Für Maßnahmen zur Schadensabwehr gilt eine zwölfmonatige Verjährungsfrist als vereinbart.

9.3 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.


10. Gerichtsstand und Recht

10.1 Als Gerichtsstand gilt der Erfüllungsort als vereinbart. ELDAX ist jedoch berechtigt den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu klagen.

10.2. Die Geschäftsbeziehung unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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Stand Juni 2020 / eldax GmbH